Was sollte man im Vorwege (— vor dem Kauf!!) beachten und entscheiden: Generell muss man sich vor der Zulassung entscheiden zwischen einem
- Funktionserhalt und damit dem Erhalt der ursprünglichen Zulassung (was ev. zusätzliche Ausrüstung oder Neubau mit sich bringen kann)
oder dem
- Erhalt des historischen technischen Zustands bei Aufgabe der (gewerblichen) Funktion oder einem Umbau zur privaten Nutzung und einer Zulassung als Sportfahrzeug (->Funktionswandel).
Aspekt Funktionserhalt:
Wenn man also ein Schiff kaufen möchte, welches zulassungspflichtig ist, sollte man dringend darauf achten, dass das Schiff die notwendige Zulassung schon hat(te), die man braucht, um es zu selber zu nutzen, wenn möglich auch eine gültige bzw. eine entsprechende vorläufige Zulassung. Hierbei ist auch der Einsatzort zu beachten, zum Einsatz auf Seeschifffahrtsstraßen „binnenwärts der Grenze der Seefahrt“ ist eine Zulassung für „Zone 2 bzw. 1“ notwendig.
Es gelten die jeweiligen Kapitel der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Schiffe ohne vorhandene Papiere sind generell Neuzulassungen und werden nach den technischen Regeln ohne Berücksichtung eines Bestandsschutzes beurteilt.
Aspekt Funktionswandel:
Wenn man ein Schiff zu anderen Zwecken einsetzen will, als es bereits zugelassen ist bzw. als es „gebaut und eingerichtet“ ist, (z.B. ein Frachtschiff als Wohnschiff oder als Yacht), dann empfiehlt es sich dringend, dies vor (Nochmal:) VOR dem Kauf oder Umbau mit der ZSUK zu besprechen.
Ein Fahrzeug, welches aus der gewerblichen Nutzung herausfällt und zukünftig zu Sport- und Vergnügungszwecken eingesetzt werden soll, kann als
zugelassen werden, aufgrund der eingeschränkten Anforderungen des Kapitel 21 im Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, kann hierbei auch (fast) jeder historische Zustand eines Schiffes erst einmal gesichert werden, ohne das Schiff stilllegen zu müssen.
Nur darf man auf diesen Sportfahrzeugen keine Personen gegen Entgelt befördern und für die Haftung des Schiffsführers insbesondere gegenüber seinen Mitreisenden gilt das BGB. (Wichtig für versicherungstechnische Fragestellungen).
Zuletzt: Sportboote kann man aber sehr wohl gewerblich nutzen; z.B. vermieten oder verchartern. Die Bedingungen (notwendigen Zulassungen und Genehmigungen) erfährt man beim örtlichen Wasser- und Schifffahrtsamt. Die rechtliche Grundlage ist die
Diese gilt nur auf Binnenschifffahrtsstraßen, also NICHT auf Seeschifffahrtsstraßen und NICHT im Hamburger Hafen.
weiter... 
|