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Patente:

Die notwendigen Patente für Binnenschiffe sind abhängig von der Schiffslänge und dem Fahrtgebiet:

Auf Seeschifffahrtsstraßen (Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung) gilt zum Führen von

  • Sportfahrzeugen (ohne Längenbegrenzung) mit einer Motorleistung von mehr als 3,68 kW zu nichtgewerblichen Zwecken der Sportbootführerschein See

  • oder ein der Schiffslänge (s.u.) entsprechendes Schifferpatent mit dem Eintrag „gilt auf Seeschifffahrtsstraßen“

Auf Binnenschifffahrtssstraßen (Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßenverordnung) gilt für Fahrzeuge von Sportfahrzeugen

  • weniger als 15 m der Sportbootführerschein Binnen (über den DSV etc.),

  • 15-25 m das Sportschifferpatent (Antrag beim WSA),

  • größer als 25 m gilt das entsprechende Schifferpatent (Antrag beim WSA).

Zur Orientierung bei letzterem hilft der Blick in den §7 der Binnenschifferpatentverordnung. Bei den Schifferpatenten ist dazu auch noch die jeweilige lokale Gültigkeit (insbesondere auf Flüssen (z.B.: Oder / Elbe / Weser / Donau : Streckenzeugnis) bzw. die eigene Regelung für den Rhein (Rheinpatentverordnung) zu beachten.

Die Patentverordnungen und Hinweise dazu sowie die Sportbootführerscheinverordnungen sind auf www.elwis.de zu finden.

 


Funkscheine

Alle notwendigen Hinweise zu den Sprechfunkzeugnissen Binnen und See (UBI, SRC, LRC und das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk sind auf dieser verlinkten Webseite zusammengefasst.

 

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