Personenbeförderung mit anderen als FahrgastschiffenDie aufschreckende Tatsache, dass einige Schiffe, hier Schleppboote, ihre eingetragenen Fahrgäste bzw den Eintrag über erlaubte Personen an Bord bei der regulären Erneuerung des Schiffsattestes nicht wieder erhalten haben, liegt in einem Erlass begründet, der eigentlich auf die Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsämter bezogen war.
Der Tenor des Erlasses lautet:
1. Fahrgastschiffregeln werden nur auf Fahrgastschiffe angewendet.
2. Was nicht erlaubt ist, muss aber nicht verboten sein.
Auf Anfrage bekamen wir die Bestätigung, dass dieser Erlass auch allgemein angewendet werden soll.
Im Folgenden der Text der mail:
Subject: Antw: Erlass vom 30.7.2010 bez. Personenbeförderung mit anderen als Fahrgastschiffen...
Sehr geehrte [GSHW],
im Hinblick auf die Mitnahme von Personen auf Fahrzeugen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Mitnahme von Personen auf Fahrzeugen, die nicht Fahrgastschiffe sind, ist nach den für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich verboten.
In bestimmten Fällen (z.B. Arbeitsboote, Schleppboote) enthält die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), die die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen regelt, keine spezifischen Bestimmungen für die Mitnahme von Personen, die keine Fahrgäste sind. Es ist hierbei hervorzuheben, dass auf Grundlage des § 9 BinSchUO seitens der ZSUK nur dann eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt werden kann, wenn jeweils alle Bestimmungen für bestimmte Fahrzeugarten z.B. Fahrgastschiffe erfüllt werden. Das Heranziehen von einzelnen Bestimmungen einer Fahrzeugart z.B. Fahrgastschiff auf eine andere Fahrzeugart z.B. Schleppboote widerspricht dem Grundsatz des § 9 BinSchUO. Somit sind die speziellen Bestimmungen für Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von Personen auf anderen Fahrzeugarten nicht bestimmt sind, auch nicht auf andere Fahrzeugarten zu übertragen und anzuwenden.
Außerhalb der Verkehrszulassung durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der BinSchUO ist weiterhin die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. weitere schifffahrtspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Nach § 1.04 BinSchStrO hat der Schiffsführer im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung von Personen zu vermeiden, wenn deren Mitnahme seine Billigung findet. Die Entscheidung über die Mitnahme von Personen fällt daher in die ausschließliche Verantwortung des Schiffsführers.
Einträge mit Bezug auf die Beförderung von Personen, die nicht Fahrgäste sind, sind von der ZSUK in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht mehr vorzunehmen. Bei Fahrzeugen, die diese Einträge in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung noch besitzen, sind bei der nächsten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese durch die ZSUK zu streichen. Der Eigner wird von der ZSUK auf die Änderung hingewiesen.
Im Auftrag Zenon Drozynski
Dipl.-Ing. Zenon Drozynski Referat WS 25 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [...]
Entscheidende Wirkung hat dieser Erlass "nur" auf die Haftung. Ein nicht erwerbliche betriebenes Schiff haftet nach BGB (Unerlaubte Handlungen) unbegrenzt, ein erwerblich betriebenes Schiff nach Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG) zwar begrenzt, aber ohne eingetragene Personen ist der Schlüssel für Personenschäden beachtlich gering.
Nun stehen wir also da mit unserer neugewonnenen Freiheit und versuchen diese angemessen zu versichern.
Der Fachausschuss Binnen sammelt vernünftige Ansätze zu sinnvollen Versicherungsmodalitäten und kooperativen Versicherern.

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